PPWR-Kennzeichnung 2026

PPWR-Kennzeichnung 2026: Was gilt ab dem 12. August für Verpackungen?

Ab dem 12. August 2026 werden bei Verpackungen insbesondere ein Identifikationskennzeichen und Angaben zum Erzeuger relevant. Ein QR-Code kann für die Erzeugerangaben genutzt werden, ist aber nicht pauschal für jede Verpackung vorgeschrieben.

Davon zu unterscheiden sind die späteren harmonisierten EU-Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung und Abfallsortierung. Diese Materialpiktogramme werden nicht bereits im August 2026 verpflichtend, sondern frühestens ab dem 12. August 2028 oder – abhängig von den noch erforderlichen Durchführungsrechtsakten – später.

Genau diese Trennung fehlt in vielen Erklärungen zur PPWR Kennzeichnung 2026.

QR-Code, PAP 20, RESY und die späteren EU-Piktogramme werden häufig vermischt. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Kennzeichnungen mit unterschiedlichen Funktionen und Zeitpunkten.

Dieser Beitrag erklärt, welche Identifikations- und Erzeugerangaben Wirtschaftsakteure jetzt prüfen sollten, was für Kartons und Transportverpackungen gilt und wie eine praktische Umsetzung aussehen kann.

PPWR-Pflichten und Fristen im Überblick

PPWR-UPDATE

PPWR-Kennzeichnung und Fristen im Blick behalten.

Neue Vorgaben, Durchführungsrechtsakte und praxisrelevante Entwicklungen zur EU-Verpackungsverordnung – kompakt, verständlich und direkt in Ihr Postfach.

Was ändert sich bei der Verpackungskennzeichnung ab August 2026?

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Damit werden auch die allgemeinen Pflichten der Erzeuger relevant.

Artikel 15 unterscheidet insbesondere zwei Punkte:

Erstens muss die Verpackung identifizierbar sein.

Zweitens müssen die Angaben zum Erzeuger unmittelbar auf der Verpackung oder über einen QR-Code beziehungsweise einen anderen Datenträger bereitgestellt werden.

Die späteren harmonisierten Materialpiktogramme nach Artikel 12 sind ein anderes Thema. Sie sollen Endabnehmer bei der Materialzuordnung und der richtigen Sortierung von Verpackungsabfällen unterstützen. Diese harmonisierte Kennzeichnung gilt nicht bereits ab August 2026.

Angabe Ab 12.08.2026 relevant? Bereitstellung
Typen-, Chargen-, Seriennummer oder anderes Identifikationskennzeichen Ja grundsätzlich auf der Verpackung
Name, Handelsname oder Handelsmarke des Erzeugers Ja Verpackung oder QR-Code/Datenträger
Postanschrift des Erzeugers Ja Verpackung oder QR-Code/Datenträger
elektronische Kontaktmöglichkeit gegebenenfalls Verpackung oder QR-Code/Datenträger
Angaben zum Importeur bei importierten Verpackungen zu prüfen grundsätzlich auf der Verpackung
PAP 20, PAP 21, PAP 22 oder PE nicht durch den 12.08.2026 verpflichtend freiwillige Materialkennzeichnung
harmonisierte EU-Materialpiktogramme Nein frühestens ab 12.08.2028 oder später

Bei importierten Verpackungen können zusätzlich die Pflichten des Importeurs nach Artikel 18 greifen. Auch Vertreiber sollten ihre Rolle in der Lieferkette und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen prüfen.

Warum fehlende Angaben mehr als ein Formfehler sein können

Die Kennzeichnungspflichten sind keine reine Gestaltungsempfehlung.

Artikel 62 ordnet fehlende, falsche oder unvollständige Angaben nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 18 Absatz 3 als formale Nichtkonformität ein. Gleiches gilt, wenn andere Verwaltungsanforderungen aus Artikel 15 oder 18 nicht erfüllt sind.

Für Unternehmen bedeutet das: Artikelnummer, Erzeugerangaben, Importeurangaben und die dazugehörige Zuordnung sollten nicht erst bei einer Anfrage der Marktüberwachungsbehörden zusammengesucht werden.

Sinnvoll ist ein nachvollziehbarer Prozess:

  • Verpackung eindeutig identifizieren
  • verantwortlichen Wirtschaftsakteur klären
  • Druckbild oder digitalen Datenträger festlegen
  • Angaben lesbar und aktuell halten
  • Änderungen an Verpackung und Lieferkette dokumentieren

Die PPWR-Kennzeichnung sollte deshalb gemeinsam mit Verpackungsdaten, technischen Unterlagen und dem Änderungsstand betrachtet werden.

Konformitätserklärung und technische Dokumentation

Welches Identifikationskennzeichen benötigt die Verpackung?

Artikel 15 Absatz 5 nennt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Zulässig ist außerdem ein anderes Kennzeichen, das die Identifikation der Verpackung ermöglicht.

Damit schreibt die PPWR kein einheitliches Nummernformat für alle Verpackungsarten oder Verpackungsformate vor.

Für viele Unternehmen kann eine vorhandene Artikelnummer eine praktische Lösung sein. Voraussetzung ist, dass sie eine eindeutige Zuordnung zur Verpackung oder Verpackungsart ermöglicht.

Eine Artikelnummer ist nicht ausdrücklich als einzig zulässige Form vorgeschrieben. Sie kann jedoch als anderes Identifikationskennzeichen dienen, wenn Artikelstamm, Abmessungen, Zeichnung, Lieferant und Druckstand klar zugeordnet werden können.

Das kann zum Beispiel so aussehen:

FK 0755

Die Nummer steht sichtbar auf dem Karton und verweist intern auf die zugehörigen Verpackungsdaten.

Was Unternehmen vermeiden sollten:

Eine allgemeine Nummer, die für mehrere nicht unterscheidbare Verpackungen genutzt wird. Ebenso problematisch wäre eine digitale Lösung ohne klare Artikelkennung, wenn später nicht sicher festgestellt werden kann, welche Verpackungsvariante gemeint ist.

Ist eine Kennzeichnung aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich, sieht Artikel 15 Absatz 5 eine Angabe in den Unterlagen vor, die dem verpackten Produkt beigefügt sind. Daraus sollte jedoch keine allgemeine Ausnahme für bequemere Prozesse abgeleitet werden.

Welche Erzeugerangaben müssen bereitgestellt werden?

Artikel 15 Absatz 6 nennt:

  • Name: Name oder eingetragener Handelsname
  • Marke: eingetragene Handelsmarke möglich
  • Anschrift: Postanschrift mit zentraler Kontaktstelle
  • Kontakt: gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel

Entscheidend ist, dass die Angaben zum richtigen Erzeuger gehören.

Das Logo oder die Anschrift des Verpackungslieferanten darf nicht automatisch übernommen werden. Der physische Kartonproduzent oder Lieferant ist nicht in jeder Lieferkonstellation der Erzeuger der konkreten Verpackung im Sinne der PPWR.

Besonders relevant wird das bei Eigenmarken und kundenspezifischen Verpackungen. Lässt ein Unternehmen eine Verpackung unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, kann es selbst als Erzeuger gelten. Für Kleinstunternehmen sieht die Definition besondere Konstellationen vor.

Vor der Anpassung von Druckbildern oder Klischees sollte deshalb geklärt werden:

  • Wer lässt die Verpackung entwickeln oder herstellen?
  • Unter wessen Namen oder Marke wird sie in Verkehr gebracht?
  • Wer stellt sie erstmals auf dem Unionsmarkt bereit?
  • Ist ein Importeur beteiligt?
  • Wird die Verpackung später verändert oder mit weiteren Bestandteilen kombiniert?

Combra kann die Rollenverteilung nicht rechtsverbindlich für Kunden festlegen. Wir können aber dabei helfen, die konkrete Verpackung, Artikelkennung, Druckdaten und praktische Umsetzung im Bestellprozess zu prüfen.

Ist ein QR-Code auf Verpackungen ab 2026 Pflicht?

Nein. Ein QR-Code ist nach Artikel 15 Absatz 6 eine mögliche Form zur Bereitstellung der Erzeugerangaben, aber keine pauschale Pflicht für jede Verpackung.

Unternehmen haben grundsätzlich zwei Wege:

Weg 1: Die Erzeugerangaben werden direkt auf die Verpackung gedruckt.

Weg 2: Die Angaben werden über einen QR-Code beziehungsweise einen anderen Datenträger bereitgestellt.

Ein QR-Code kann praktisch sein, wenn mehrere Verpackungsartikel dieselben Erzeugerangaben nutzen. Jede Verpackung sollte trotzdem über ihr Identifikationskennzeichen klar zugeordnet werden können.

Praxisbeispiel: FK 0755

Auf dem Karton steht sichtbar:

FK 0755

QR-Code mit integrierter Artikelnummer FK 0755 als Beispiel für die PPWR-Kennzeichnung

Das Bild zeigt eine mögliche praktische Umsetzung: Die Artikelnummer FK 0755 ist unmittelbar im QR-Code sichtbar. Der QR-Code führt auf eine dauerhaft erreichbare Informationsseite, auf der Name, eingetragener Handelsname oder Handelsmarke, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel des Erzeugers bereitgestellt werden.

PAP 20 und RESY können ergänzend auf dem Karton stehen. Sie erfüllen aber nicht allein die Anforderungen an Identifikation und Erzeugerangaben nach Artikel 15.

Dieses Beispiel ist eine mögliche praktische Umsetzung.

Es ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Layout. Die EU-Verpackungsverordnung legt für diese Artikelnummer und den QR-Code keine pauschale Position oder ein allgemeines Mindestformat fest. Die Angaben müssen jedoch klar, verständlich und lesbar sein.

Auch die EU-Konformitätserklärung und die vollständige technische Dokumentation müssen nicht automatisch öffentlich hinter diesem QR-Code bereitgestellt werden. Artikel 15 Absatz 6 betrifft zunächst die dort genannten Erzeugerangaben.

Gilt die Kennzeichnungspflicht auch für Kartons und Transportverpackungen?

Artikel 15 ist nicht auf Verkaufsverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel beschränkt.

Deshalb sollten Unternehmen grundsätzlich auch folgende Verpackungen erfassen:

  • bedruckte Produktkartons
  • Standard-Lagerkartons
  • Versandkartons
  • B2B-Transportkartons
  • Umverpackungen
  • Folienverpackungen
  • kundenspezifische Transportverpackungen

Hier entsteht häufig ein Missverständnis.

Artikel 12 sieht für die spätere harmonisierte Materialkennzeichnung eine Ausnahme für bestimmte Transportverpackungen vor. Diese Ausnahme darf nicht automatisch auf die Identifikations- und Erzeugerangaben nach Artikel 15 übertragen werden.

Ein Transportkarton kann also von der späteren Materialkennzeichnung ausgenommen sein und trotzdem unter die allgemeinen Pflichten des Erzeugers fallen.

Deshalb gehören auch Standardkartons und andere Transportverpackungen in die Bestandsaufnahme.

2-wellige Transportkartons aus Wellpappe

Was gilt für vorhandene Lagerbestände?

Das Herstellungsdatum allein entscheidet nicht.

Nach Erwägungsgrund 14 kommt es grundsätzlich auf das erstmalige Inverkehrbringen an. Verpackungen, die bereits vor dem Geltungsbeginn der einschlägigen Anforderungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden und sich bei Vertreibern wie Einzel- oder Großhändlern im Lager befinden, müssen nicht pauschal nachträglich sämtliche neuen Kennzeichnungsanforderungen erfüllen.

Anders kann es bei Verpackungen sein, die zwar früher produziert wurden, aber noch beim Erzeuger liegen und bislang nicht erstmals bereitgestellt wurden.

Deshalb ist die Aussage „Alles, was vor August 2026 produziert wurde, ist ausgenommen“ zu pauschal.

Ebenso sollte eine Übergangsfrist aus Artikel 12 nicht auf Artikel 15 übertragen werden.

Für die Praxis sollten Unternehmen Lagerbestände nach drei Fragen sortieren:

  1. Wer hält den Bestand?
  2. Wurde die Verpackung bereits erstmals auf dem Unionsmarkt bereitgestellt?
  3. Wann soll sie weiterverkauft oder verwendet werden?

Bei komplexen Lieferketten sollte die konkrete Konstellation rechtlich geprüft werden.

Was ist ab August 2026 noch nicht verpflichtend?

PAP 20, PAP 21, PAP 22 und PE

Die bekannten Materialcodes werden nicht allein durch den allgemeinen Geltungsbeginn am 12. August 2026 verpflichtend.

Sie können weiterhin freiwillig verwendet werden. Werden sie eingesetzt, sollte das bestehende Kennzeichnungssystem korrekt genutzt werden.

PAP 20 oder RESY ersetzen jedoch weder das Identifikationskennzeichen noch die Erzeugerangaben nach Artikel 15.

Was bedeutet das RESY-Symbol?

Harmonisierte EU-Materialpiktogramme

Die harmonisierten EU-Kennzeichnungen zur Materialzusammensetzung und Sortierung sind nicht ab August 2026 verpflichtend.

Die entsprechende Kennzeichnung wird frühestens ab dem 12. August 2028 relevant. Maßgeblich ist jeweils der spätere Zeitpunkt aus dem festen Datum und der in Artikel 12 vorgesehenen Frist nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsakts.

Die neuen Vorgaben sollen die Kennzeichnung in den Mitgliedstaaten harmonisieren und Endabnehmer bei der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen unterstützen.

Veröffentlichung weiterer Dokumente

Folgende Unterlagen müssen nicht automatisch öffentlich über den QR-Code aus Artikel 15 Absatz 6 abrufbar sein:

  • EU-Konformitätserklärung
  • technische Dokumentation
  • Zeichnungen und Prüfberichte
  • vollständiger Materialaufbau
  • Nachweise zur Recyclingfähigkeit
  • Angaben zu Rezyklatanteilen

Diese Informationen und Nachweise können dennoch für die Konformitätsbewertung oder gegenüber Behörden relevant sein.

Praktische Checkliste zur PPWR-Kennzeichnung 2026

  1. Verpackungsarten erfassen: Kartons, Folien, Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen
  2. Erzeugerrolle prüfen: nicht automatisch den physischen Hersteller oder Lieferanten einsetzen
  3. Importeur berücksichtigen: bei Verpackungen aus Drittländern zusätzliche Angaben prüfen
  4. Kennzeichen festlegen: Artikel-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer
  5. Bereitstellung wählen: Angaben direkt drucken oder digital bereitstellen
  6. QR-Zielseite pflegen: dauerhaft erreichbar und aktuell halten
  7. Lesbarkeit sichern: Kennzeichen und Angaben klar erkennbar anbringen
  8. Druckbild prüfen: Kontrast, Position und verfügbare Druckfläche bewerten
  9. Klischees aktualisieren: neue Angaben frühzeitig in Bestellungen einplanen
  10. Verpackungsdaten zuordnen: Artikelstamm, Zeichnung und Änderungsstand verbinden
  11. Lieferanten informieren: Anforderungen im Einkauf und Bestellprozess verankern
  12. Lagerbestände bewerten: Zeitpunkt des Inverkehrbringens und Position in der Lieferkette prüfen

Wer dabei erkennt, dass Kartonformat, Verpackungsaufbau oder verwendete Materialien grundsätzlich neu bewertet werden sollten, findet hier die nächste technische Einordnung:

Verpackung vor der PPWR technisch neu bewerten

PPWR-UPDATE

Keine wichtige PPWR-Entwicklung verpassen.

Wir informieren über Kennzeichnungspflichten, neue Durchführungsrechtsakte, Fristen und praktische Auswirkungen auf Kartons, Transportverpackungen und Verpackungsprozesse.

Häufige Fragen zur PPWR-Kennzeichnung 2026

Nein. Der QR-Code ist für die Erzeugerangaben eine mögliche Bereitstellungsform, aber keine allgemeine Pflicht für jede Verpackung.

Relevant sind ein Identifikationskennzeichen sowie die Angaben zum Erzeuger. Diese umfassen Name oder Handelsangabe, Postanschrift und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel. Bei importierten Verpackungen können zusätzlich Importeurangaben erforderlich sein.

Nein. PAP 20 wird durch den 12. August 2026 nicht pauschal verpflichtend. Der Code kann weiterhin freiwillig genutzt werden.

Grundsätzlich sollten auch Transportverpackungen geprüft werden. Die Ausnahme für bestimmte Transportverpackungen in Artikel 12 betrifft die spätere harmonisierte Materialkennzeichnung und nicht automatisch die Pflichten aus Artikel 15.

Sie kann zusätzlich im QR-Code enthalten sein. Da Artikel 15 Absatz 5 grundsätzlich ein Identifikationskennzeichen auf der Verpackung vorsieht, sollte die Artikelnummer sichtbar und unmittelbar zuordenbar bleiben, sofern die Größe oder Art der Verpackung dies zulässt.

Das kann praktisch möglich sein, wenn dieselben Erzeugerangaben gelten. Die einzelnen Verpackungsartikel müssen trotzdem über ein eindeutiges Kennzeichen unterscheidbar bleiben.

Nein, nicht automatisch. Der QR-Code nach Artikel 15 Absatz 6 dient zunächst der Bereitstellung der Erzeugerangaben.

Das Produktionsdatum allein entscheidet nicht. Relevant ist grundsätzlich, ob die Verpackung bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurde und wo sie sich in der Lieferkette befindet.

Genannt werden muss der für die konkrete Verpackung maßgebliche Erzeuger. Das ist nicht automatisch der physische Kartonproduzent oder Verpackungslieferant. Die Rollenverteilung muss im Einzelfall geprüft werden.

Nein. Beide Zeichen können ergänzend sinnvoll sein, ersetzen aber nicht das Identifikationskennzeichen und die Erzeugerangaben nach Artikel 15.

Fehlende, falsche oder unvollständige Angaben können nach Artikel 62 als formale Nichtkonformität gelten. Welche Korrekturmaßnahmen im konkreten Fall erforderlich sind, hängt von der festgestellten Abweichung und dem weiteren Verfahren ab.

Hinweis: Keine Rechtsberatung

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag gibt eine praktische Einordnung zur Verpackungskennzeichnung.

Er ersetzt keine rechtliche Prüfung der konkreten Rollen- und Lieferkonstellation. Combra bietet keine isolierte Rechts- oder Compliance-Dienstleistung und garantiert keine rechtssichere PPWR-Kennzeichnung.

Combra unterstützt bei konkreten Verpackungsmitteln, Druckbildern, Kennzeichnungen, Lieferantendaten und Verpackungsbestellungen.

Fazit: Ab August zuerst Identifikation und Erzeugerangaben prüfen

Ab dem 12. August 2026 geht es zunächst nicht um die späteren harmonisierten EU-Materialpiktogramme.

Unternehmen sollten vielmehr prüfen, wie ihre Verpackungen eindeutig identifiziert werden und welche Erzeugerangaben direkt oder digital bereitgestellt werden müssen. Bei importierten Verpackungen kommen gegebenenfalls Angaben zum Importeur hinzu.

Ein QR-Code kann für die Bereitstellung der Erzeugerangaben praktisch sein.

Pauschal verpflichtend ist er nicht.

PAP 20 und RESY können ergänzen.

Sie ersetzen Artikel 15 nicht.

Der sinnvollste nächste Schritt ist eine Bestandsaufnahme:

Welche Verpackungen werden genutzt? Wer gilt für die konkrete Verpackung als Erzeuger? Welches Kennzeichen ermöglicht eine klare Zuordnung? Müssen Druckbilder oder Klischees angepasst werden? Sind bei importierten Verpackungen zusätzliche Angaben erforderlich?

Je früher diese Fragen geklärt sind, desto sauberer lassen sich die nächsten Karton- und Verpackungsbestellungen umsetzen.